Satzung des Vereins „Krippenfreunde Augsburg und Umgebung e.V.“
§ 1 Name, Sitz, Verbandsmitgliedschaft, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Krippenfreunde Augsburg und Umgebung e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Augsburg.
3. Der Verein ist Mitglied des Verbands Bayerischer Krippenfreunde e.V.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt jeweils am 01. Januar und endet am 31. Dezember des gleichen Jahres.
§ 2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit
1. Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Weiterverbreitung der Krippe auf religiöser, erzieherischer, künstlerischer und volkskundlicher Grundlage.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigter Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen oder Gewinnanteile, mit Ausnahme der in dieser Satzung geregelten Ehrenamtspauschale als Vergütung für die Vereinstätigkeit.
4. Vergütung für die Vereinstätigkeit- „Ehrenamtspauschale“
a. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
b. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.
c. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Punkt 4.b trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und Vertragsbedingungen.
d. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
e. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
f. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeiten für den Verein entstanden sind. Hierzu zählen insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon.
g. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
h. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
2. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, besonders Minderjährigen, ist der Antrag auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Er verpflichtet sich damit zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags für den beschränkt Geschäfts-fähigen.
3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
4. (gestrichen)
5. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit die Mit-gliederversammlung festsetzt.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, besonders bei Minderjährigen, ist die Erklärung auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer 2/3-Mehrheit. Vor dem Beschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Vom Ausschluss ist das Mitglied schriftlich zu verständigen. Das Mitglied hat binnen einem Monat nach Zugang der Ausschlussmitteilung die Möglichkeit die Mitgliederversammlung mit dem Antrag, den Ausschluss aufzuheben anzurufen.
4. Bei einem Beitragsrückstand kann ein Mitglied nach zweimaliger schriftlicher Mahnung von der Mitgliederliste gestrichen werden. Bei der zweiten Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung hingewiesen werden. Beiträge und Spenden werden nicht zurückerstattet.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. Der Vorstand (1. und 2. Vorsitzender),
2. Die Vorstandschaft und
3. die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstandschaft
1. Die Vorstandschaft des Vereins besteht aus:
- dem ersten Vorsitzenden,
- dem zweiten Vorsitzenden,
- dem Kassierer,
- dem Schriftführer,
- mindestens einem Beisitzer, maximal drei Beisitzer.
2. Der Verein wird in gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten vom ersten und zweiten Vorsitzenden vertreten. Jeder ist zur Vertretung allein befugt.
3. Die Vertretungsmacht des ersten und zweiten Vorsitzenden ist in der Weise eingeschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Betrag über 1.000,-- € bis zu 2.500,-- € die Genehmigung der Vorstandschaft, zu Rechtsgeschäften über 2.500,-- € die Genehmigung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
4. Über Beschlüsse der Vorstandschaft ist Protokoll zu führen.
§ 7 Wahl und Amtsdauer der Vorstandschaft
1. Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Jedes Mitglied ist einzeln zu wählen. Vorstandschaftsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins sein. Scheidet ein Mitglied aus der Vorstandschaft vorzeitig aus (Vereinsaustritt, Tod, Rücktritt usw.), kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger berufen.
2. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stichwahl.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme.
2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a. die Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
b. die Wahl und Abberufung der Mitglieder der Vorstandschaft,
c. die Beschlussfassung über Änderungen dieser Satzung und über die Auflösung des Vereins,
d. (gestrichen)
e. die Beschlussfassung über Anträge und alle Angelegenheiten, für die keine Zuständigkeit des Vorstandes begründet ist.
§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Möglichst im ersten Quartal des Vereinsjahres muss die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der ordentlichen Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Änderung bekannt zugeben. Über die Zulassung der Anträge auf Änderung der Tagesordnung, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden oder einem Vorstandsmitglied geleitet.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich erfolgen, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
5. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen not-wendig.
6. Die Änderung des Vereinszweckes (§ 2 Abs. 1) kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich er-folgen.
7. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 12 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Nach Beendigung der Liquidation vorhandenes Vermögen des Vereins fällt an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Organisation. Über die Auswahl der Organisation wird gleichfalls im Rahmen der Mitgliederversammlung entschieden, wobei eine einfache Mehrheit ausreicht. Die das Vermögen erhaltende Organisation muss sich verpflichten, die Mittel ausschließlich und unmittelbar zur Erhaltung und Pflege von Krippen zu verwenden.
4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 13
Im Übrigen gelten ergänzend die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Die vorstehende Satzung wurde am 08.03.1984 errichtet und mit Beschluss der Mit-gliederversammlung vom 07.04.2009 in den § 1 Abs. 4 sowie § 6 Abs. 1 geändert.
Am 15.03.2011 erfolgte eine neuerliche Beschlussfassung der Mitgliederversammlung zu einer umfassenden Überarbeitung der Satzung, welche hinsichtlich der Punkte § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1, § 10, § 12 Abs. 3 geändert wurde. § 3 Abs. 4 und § 8 Abs. 2 d wurden ersatzlos gestrichen.
Die Gründungsmitglieder:
P. Riolini – K. Zenger – M. Roth – F. Seiler – Math. Mayerhofer – Germana Pröbstl – J. Oppel
Stand 07.11.2016